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Montageanleitung für die Position des doppelten Kennzeichens (Anhänger O3 und O4)

Inhalt

Für Anhängerhersteller mit bestehenden Typenzulassungen hat die Position des doppelten hinteren Kennzeichens direkte Auswirkungen auf das COC. Bei der Zulassung oder Inbetriebnahme muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug über zwei separate Positionen für ein hinteres Kennzeichen verfügt.

In der Praxis sehen wir, dass dies zu Fragen über Montageanleitungen, Positionierung und technische Umsetzung führt. Vor allem Ingenieure und Konstrukteure sind dabei, den Lichtkasten oder den hinteren Balken so umzugestalten, dass er den geltenden Anforderungen entspricht.

In diesem Artikel werden Sie lesen:

  • Einbauanleitung für die Positionen des Kennzeichens
  • Was bei der Typenzulassung erlaubt ist und was nicht
  • Welche Optionen es für die Beleuchtung von Nummernschildpositionen gibt
  • Erläuterung der geltenden Durchführungsbestimmungen
Kennzeichenbeleuchtung für Auflieger

Montageanforderungen in Bezug auf den CoC

Da es in diesem Bereich eine erhebliche Schnittstelle zur Beleuchtung gibt, haben wir uns bei TRALERT® mit den Vorschriften beschäftigt. Wir haben diese Vorschriften in die Praxis umgesetzt, damit wir unsere Partner (Anhängerhersteller) richtig beraten können. Mit besonderem Augenmerk auf Situationen, in denen sich Nummernschildpositionen und Beleuchtung berühren.

Wir weisen darauf hin, dass es bei der Gesetzgebung zu unterschiedlichen Auslegungen kommen kann. Daher ist es nach wie vor wichtig, dass spezifische Lösungen im Zusammenhang mit dem Gesamtfahrzeug bewertet und mit der zuständigen Prüfstelle abgestimmt werden.

Was ist erlaubt

  • Zwei separate, nahe beieinander liegende Kennzeichenfelder, vorausgesetzt, dass jedes einzelne Feld alle Anforderungen an Form, Abmessungen, Positionierung und Sichtbarkeit erfüllt.
  • Montage auf einer flachen oder nahezu flachen Oberfläche, einschließlich einer Gitterkonstruktion, sofern diese innerhalb der angegebenen Toleranzen liegt (einschließlich Maschenabstand und Mindestkrümmungsradius).
  • Verwendung weicher Materialien, wie Schaumstoff oder Filz, nur als Schwingungsdämpfer, solange die tragende Montagefläche selbst aus einem konstruktiv harten und stabilen Material besteht.

Was nicht erlaubt ist

  • Eine Montagefläche, auf der mehrere Positionen des Kennzeichens möglich sind, ohne dass diese Positionen klar definiert sind. Und es ist daher nicht klar, um welche Positionen es sich genau handelt.
  • Montage, bei der weiche Materialien die tragende Montagefläche sind. Weiche Materialien dürfen niemals die strukturelle Funktion der Montagefläche übernehmen.
  • Platzierung des Kennzeichens außerhalb der definierten Sichtzonen oder teilweise verdeckt durch Fahrzeugteile, Strukturteile oder Karosseriekomponenten.

Beide Kennzeichenpositionen müssen separat vorhanden, unabhängig voneinander nutzbar sein und separat die technischen Anforderungen erfüllen.

Anlaufstellen für Technik und Werkstatt

Für Technik und Werkstätten bedeutet die doppelte Nummernschildposition eine Veränderung im Design.

Nachfolgend finden Sie eine Liste mit zu beachtenden Punkten bei moderner 24V-Beleuchtung für Auflieger, die sich aus den europäischen Vorschriften ergeben. Diese Tabelle dient als technischer Referenzrahmen für Konstruktion und Design. Sie gibt die expliziten Anforderungen wieder, wie sie in den geltenden EU-Typgenehmigungsunterlagen festgelegt sind. Für die endgültige Freigabe von Konstruktionen ist weiterhin eine Prüfung am gesamten Fahrzeug, einschließlich der nationalen Anwendung und der Typenzulassung, erforderlich.

ThemaWörtliche gesetzliche AnforderungQuelle (Dokument)
Fahrzeug-KategorieAnwendbar für Fahrzeuge der Kategorien O3 und O4Verordnung (EU) 2021/535, Anhang III
Anzahl der Plätze für das hintere KennzeichenFahrzeuge der Kategorien O3 und O4 müssen über zwei getrennte Bereiche für die Montage und Anbringung der hinteren Kennzeichen verfügenVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.1.2
Ziel zweite PositionIm Hinblick auf die optionale Identifizierung eines Zugfahrzeugs, falls von einer nationalen Behörde gefordertVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.1.2
Form der MontageflächeRechteckige flache oder fast flache OberflächeVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.1
Definition "fast flach"Oberfläche mit einem Krümmungsradius von mindestens 3.000 mmVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 1.1
RasterflächeErlaubt, wenn Maschen-/Stababstand ≤ 15 mm (Maschenweite oder Abstand zwischen den Stäben)Verordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkte 1.2 und 1.3
Abmessungen der MontageflächeMinimum 520 × 120 mm (breit) oder 340 × 240 mm (hoch)Verordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.2.1
Löcher / AussparungenErlaubt bis zu einer maximalen Höhe von 75 mmVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.2
ProtuberanzenBis zu 5,0 mm über der Nennoberfläche (Schrauben, Nieten, etc.)Verordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.3
Weiche MaterialienSehr weiches Material (Schaumstoff/Filz) zur Schwingungsdämpfung wird bei der Bewertung von Überständen nicht berücksichtigt Verordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.3
Breite PositionierungNummernschild vollständig innerhalb der FahrzeugbreiteVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.4.1.2
Fahrzeug-AusrichtungNummernschild senkrecht (±5°) zur Längsmittelebene des FahrzeugsVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.4.1.3
Vertikale RampeZulässige Neigungswinkel je nach MontagehöheVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.4.2
Höhe der Unterkante (hinten)Mindestens 200 mm über der StraßenoberflächeVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.4.3.2
Höhe der OberkanteBis zu 1.500 mm über der Fahrbahn, es sei denn, es ist baulich nicht möglichVerordnung (EU) 2021/535, Anhang III, Teil 2, Punkt 2.3.4.3.3
Übergang zu neuen TypenTypenzulassung für neue Fahrzeugtypen verweigert, wenn sie nicht konform sindDurchführungsverordnung (EU) 2024/883, art. 1
Überführung bestehender ZulassungenRegistrierung / Inbetriebnahme ab Stichtag verweigertDurchführungsverordnung (EU) 2024/883, art. 1
Nummernschildbeleuchtung - TypDie Beleuchtung muss nach UN/ECE R4 oder UN/ECE R148 typgenehmigt sein .UN/ECE-Regelung Nr. 4 / Nr. 148
Nummernschildbeleuchtung - InstallationDie Installation muss der UN/ECE-Regelung Nr. 48 entsprechen .UN/ECE-Regelung Nr. 48

Beleuchtung von Nummernschildpositionen

Basierend auf den oben genannten Anforderungen gibt es verschiedene Kennzeichen- und Beleuchtungslösungen, die sich für die Anwendung innerhalb dieser Vorschriften eignen. Wie zum Beispiel diese Serie von Kennzeichenhaltern, in die die Beleuchtung bereits integriert ist.

Dank der integrierten Beleuchtung wird das Kennzeichen zuverlässig beleuchtet, was sowohl tagsüber als auch nachts zur Sichtbarkeit des Fahrzeugs beiträgt. Selbstverständlich können Sie sich auch für die Standard-Kennzeichenbeleuchtung entscheiden, die wir in unserem Sortiment führen.

TRALERT® liefert plug-&-play-Beleuchtung und Verkabelung für Anhängerhersteller.
Wir denken mit Ihnen gemeinsam über praktische Lösungen nach, die zu Ihrem Design und den geltenden Vorschriften passen. Wenden Sie sich an unsere Spezialisten für eine gezielte technische Beratung.

Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/883

Diese Durchführungsverordnung ändert die bestehenden technischen Spezifikationen für Fahrzeuge und führt ausdrücklich die Forderung nach zwei getrennten Feldern für hintere Kennzeichen an Anhängern der Klassen O3 und O4 ein. Darüber hinaus enthält diese Verordnung die Übergangsbestimmungen, einschließlich des Datums, an dem Fahrzeuge, die dieser Verordnung nicht entsprechen, nicht mehr zugelassen oder in Betrieb genommen werden dürfen.

Verordnung (EU) 2019/2144 (Allgemeine Sicherheitsverordnung)

Die Allgemeine Sicherheitsverordnung bildet den rechtlichen Rahmen für die europäische Typenzulassung von Fahrzeugen und Anhängern. Diese Verordnung legt fest, dass strukturelle Anforderungen, wie z.B. Bestimmungen für Nummernschilder, Teil der Fahrzeugsicherheit und Rückverfolgbarkeit sind. Die technische Ausarbeitung erfolgt durch Durchführungsverordnungen, einschließlich der Verordnung (EU) 2021/535 und ihrer Änderung 2024/883.

UN/ECE-Regelung Nr. 48 (ECE R48)

Die UNECE-Regelung Nr. 48 enthält die Einbauvorschriften für die Beleuchtung und Lichtsignaleinrichtungen an Fahrzeugen. Für dieses Thema ist die ECE-Regelung Nr. 48 relevant, da sie vorschreibt, wie die Kennzeichenbeleuchtung anzubringen ist, unabhängig davon, ob diese in einen Kennzeichenhalter integriert ist oder als separate Lampe verwendet wird. Lesen Sie mehr dazu in unserem Artikel über die ECE-Regelung Nr. 48.

Auf Anfrage können wir Ihnen die geltenden Durchführungsbestimmungen zusenden. Bitte fordern Sie diese bei Ihrem TRALERT®-Kundenbetreuer oder über [email protected] an.

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Haftungsausschluss

Dieser Artikel wurde mit großer Sorgfalt auf der Grundlage der derzeit gültigen europäischen Vorschriften und ihrer Durchführungsbestimmungen zusammengestellt. TRALERT® ist bestrebt, die Informationen so aktuell und korrekt wie möglich zu halten. Allerdings können sich Gesetze und Verordnungen ändern oder national unterschiedlich angewendet werden, und auch die Auslegung kann von einer Zulassungsbehörde zur anderen unterschiedlich sein. Der Inhalt dieses Artikels ist als Übersetzung von Vorschriften in die Praxis gedacht und kann nicht als Rechts- oder Typgenehmigungsberatung angesehen werden.

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Autor

Bild von Kevin van Mierlo

Kevin van Mierlo

Beleuchtungsexperte bei TRALERT® - Kevin testet Leuchten und findet alles über die Gesetzgebung heraus. Er kann Ihnen alles darüber erzählen.

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